Beleuchtung

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Batteriebetriebene Fahrrad-Beleuchtung nach StVZO § 67

In der vergangenen Zeit hat die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), (gültig ab 01.08.2013)
bei vielen Fahrradfahrern eher für Verwirrung als für „Erleuchtung“ gesorgt. Den Gesetzestext finden Sie
hier.

Schlussendlich bleibt bei unseren Kunden meist jedoch folgende Frage offen.

 

Darf ich an meinem Fahrrad nun eine batteriebetriebenen Beleuchtung verwenden?

Ja, jedoch nur eine Beleuchtungsanlage, die den Bestimmungen des §67 der StVZO entspricht. Unterschieden wird hier nach der Art des Fahrrades

  • Fahrrad (allgemein)
  • Rennrad (unter 11 kg Gewicht

Grundsätzlich gilt...

die Batteriebeleuchtung muss mit einer Nennspannung von 6V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbarem Energiespeicher (Akku) ausgerüstet sein und für zulässig erklärt worden sein. Selbsverständlich muss die Beleuchtungsanlage ständig betriebsbereit sein und darf nicht (z.B. durch Schutzbleche oder Gepäcktaschen) verdeckt werden.

Bei Rennrädern unter 11kg gilt jedoch abweichend

  • für den Betrieb müssen nur ein oder mehrere Batterien (entsprechend Absatz 1, Satz 2) mitgeführt werden. Dass die Batterien jedoch über ausreichend Kapazität verfügen sollten, versteht sich von selbst ;)
  • die Beleuchtung ist lediglich mitzuführen und bei entsprechenden Sichtverhältnissen anzubringen und zu benutzen.
  • die Frontleuchte darf mit einer geringeren Nennspannung als 6V ausgestattet sein. Auch bei der Rückleuchte wird auf die Bestimmungen des Abs. 4 verzichtet. Es muss lediglich ein Schlussleuchte mit rotem Licht mitgeführt werden.

Für alle Arten der Räder gilt, Front- und Rücklicht können getrennt voneinander einschaltbar sein.

Unsere Empfehlung! Achten Sie dringend darauf, dass die von Ihnen verwendete Beleuchtungsanlage nach StVZO zugelassen ist! Die in unserem Hause vertriebene Fahrradbeleuchtung entspricht diesen Vorgaben.

 

Freizeit-/Sicherheitsbeleuchtung

Unabhängig von der zugelassenen Fahrradbeleuchtung, gibt es natürlich zahlreiche Situationen, in denen eine zusätzliche Beleuchtung absolut sinnvoll ist. Ob für den Jogger, den Spatziergänger, das Dreirad oder den Kinderwagen – immer gilt „sehen und gesehen werden“ erhöht Ihre Sicherheit. Daher finden Sie dem entsprechend vielfältige Varianten von Leuchtmitteln, Reflektoren und Sichereheitsbekleidung in unserem Haus, die in der Freizeit im Freien für Ihre Sicherheit sorgen!

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Beleuchtungsmittel, die über keine StVZO Zulassung verfügen, lediglich als Freizeitlampen anzusehen sind und in nicht als Fahrradbeleuchtung genutzt werden dürfen!